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Liberalisierung der Energiemärkte
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der liberalisierte Energiemarkt beschreibt den Markt der leitungsgebundenen Energieversorgung durch die Energieversorgungsunternehmen mit Strom und Erdgas, bei dem möglichst viele Teile der Lieferkette dem freien Wettbewerb unterliegen.

  • 1996 Erste EU-Richtlinie zur Elektrizitätsmarktliberalisierung (Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsamer Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt).
  • 1998 Erste EU-Richtlinie zur Gasmarktliberalisierung (Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt)
  • 1998 Liberalisierung des deutschen Strommarktes. Die EU-Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt wird mit dem novellierten Energiewirtschaftsgesetz des Jahres 1998 in nationales Recht umgesetzt
  • 2003: Revision der EU-Richtlinien zur Liberalisierung der Energiemärkte (Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt bzw. Richtlinie 2003/55/EG vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt)
  • 7. Juli 2005: Das novellierte Energiewirtschaftsgesetz setzt die europäischen Richtlinien zum Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt von 2003 in nationales Recht um.

Energiemarkt

Über den Wettbewerb sollen die Verbraucher zu den günstigsten Konditionen marktgerecht versorgt werden. Die für die Versorgung benötigten Versorgungsnetze können nicht sinnvoll dem Wettbewerb unterzogen werden. Hier hat der jeweilige Netzbetreiber eine Monopolstellung. Damit der Netzbetreiber seine Monopolstellung nicht zu seinen Gunsten ausnutzt, werden die Entgelte für die Nutzung der Netze (Netznutzungsentgelte) staatlich reguliert.

Die Preise für die eigentlichen Energielieferung unterliegen dem Wettbewerb. Die Preise für die Nutzung der Netze unterliegen der Regulierung durch die zuständige Regulierungsbehörde, der Bundesnetzagentur (BNetzA).

Die Liberalisierung der Energiemärkte schließt nicht die Versorgung mit Fernwärme ein. Sie wird nur mit lokalen Netzen betrieben. Die Wärmepreise müssen jedoch den Anforderungen des § 24 AVBFernwämeV genügen und die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.

Theoretischer Hintergrund für die Liberalisierung der Energiemärkte

Ursprünglich wurden die Strom- und Gasversorgung als natürliche Monopole angesehen, die auch in einer Marktwirtschaft als gerechtfertigt gelten. Die Basis für die Liberalisierung der Energiemärkte bietet dagegen die Essential Facility-Theorie. Sie besagt, dass natürliche Monopole nur auf den Teil der Wertschöpfungskette beschränkt werden, für den unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Kosten ein Wettbewerb nicht sinnvoll ist. Für diese „wesentlichen Einrichtungen“ (engl. essential facility) gibt es eine Alleinstellung des Anbieters. Bei diesen „wesentlichen Einrichtungen“ handelt es sich zum Beispiel um die lokalen Verteilnetze und die überregionalen Übertragungsnetze für Strom und Erdgas. Für diese Netze ist ein Parallelbau in der Regel volkswirtschaftlich nicht sinnvoll.

Die Verfügungsmacht über die „wesentlichen Einrichtungen“ soll aber nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung auf den vor- und nachgelagerten Märkten führen. Daher sind die wesentlichen Einrichtungen Dritten gegen eine angemessene Vergütung, die gegebenenfalls von einem Regulator festgelegt wird, zur Mitbenutzung zu überlassen.

Die „essential facility“-Theorie ist sowohl in Artikel 82 des EG-Vertrages, wie auch in § 19 (4) des deutschen Kartellgesetzes verankert.

Historie zur

Wettbewerb im Strommarkt

Der Wettbewerb im Strommarkt findet in den Segmenten Erzeugung, Handel und Vertrieb statt, während die Wertschöpfungsstufen Transport und Verteilung als natürliche Monopole reguliert sind. Die staatlich regulierten Übertragungs- und Verteilnetzentgelte machen rund ein Drittel der Strompreise aus.

In einem Liefervertrag verpflichtet sich der Lieferant, genau soviel Strom in das Netz einzuspeisen, wie der Verbraucher entnimmt. Bei Großverbrauchern wird der Verbrauch laufend ermittelt, bei Kleinverbrauchern, wird der Verbauch (Höhe und zeitlicher Verlauf) geschätzt und dann nach dem nächsten Ablesen exakt ausgeglichen. So wird erreicht, dass mittelfristig immer mindestens so viel Energie in das Netz eingespeist wird, wie der Kunde verbraucht. Da jeder eingespeister Strom Dreiphasenwechselstrom nach VDE/UCTE-Normen ist, ist die Energie nach der Einspeisung ins Netz nicht mehr zu unterscheiden oder zu trennen. Es ist also nicht möglich zu sagen, „welcher Strom“ bei einem Kunden ankommt. Wer Ökostrom bestellt hat, wird mit dem gleichen Strom und oft aus dem selben Kabel beliefert wie jeder andere Stromkunde; dennoch wird die von ihm verbrauchte Strommenge nach den vereinbarten (je nach Anbieter etwas unterschiedlichen) Bedingungen hergestellt.

In Abhängigkeit von der Kundengröße ist der Wettbewerb im Strommarkt sehr unterschiedlich ausgeprägt.

Im Bereich der Großkunden, Industriekunden und den Gemeinden findet ein intensiver Wettbewerb im Strommarkt statt. Die Entscheidung für einen Energielieferanten findet im öffentlichen Bereich in Form von Öffentlichen Ausschreibungen statt, die in den Amtsblättern veröffentlicht werden. Im Bereich der Großkunden erfolgt die Vergabe aufgrund von Angebotsvergleichen oder Versteigerungen im Internet. (Siehe auch VIK und VEA)

Im Bereich der Kleinverbraucher gibt es einen begrenzten Wettbewerb. Die Stromanbieter bieten in der Regel im Internet standardisierte Stromlieferverträge an. Aufgrund der relativ geringen Preisunterschiede zu den Angeboten des jeweiligen assoziierten Vertriebs der örtlichen Netzbetreiber ist die Wechselquote gering. Sie liegt laut dem Monitoringbericht 2006 der Bundesnetzagentur im Bereich der Haushalts- und Kleingewerbekunden bei 2,2% pro Jahr, während sie für Großkunden zwischen 10 und 11 % beträgt. Als einer der Gründe gilt, dass in der Regel die staatlich reglementierten und genehmigten Strompreise der Grundversorgung unter den Preisen liegen, die ein Wettbewerber kostendeckend anbieten kann.

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